Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1.1. Die nachfolgenden Bedingungen finden Anwendung auf alle Verträge, die die QEP3D GmbH abschließt. Auch wenn etwaige entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden existieren, finden ausschließlich die Bedingungen der QEP3D GmbH Anwendung. Keine Lieferung, Leistung oder Angebot der QEP3D GmbH erfolgt zu anderen als den eigenen Geschäftsbedingungen.
2. Angebote und Vertragsabschluss
2.1. Kostenvoranschläge und Angebote werden nach bestem Fachwissen erstellt. Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Rechen-, Schreib- und Kalkulationsfehler sind für die QEP3D GmbH nicht verbindlich und geben dem Kunden keinen Anspruch auf Schadensersatz.
2.2. Alle Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Die Kosten für die Erstellung eines Kostenvoranschlages, sofern solche auflaufen, werden dem Auftraggeber verrechnet.
2.3. Vertragsgrundlage und maßgebend für den Umfang der Lieferung sind die schriftlichen Auftragsbestätigungen der QEP3D GmbH. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber die Abgabe eines konkreten Angebotes angefordert hat. Erteilte Bestellungen seitens des Auftraggebers sind für diesen bindend und gelten mit der Vorlage der Auftragsbestätigung von der QEP3D GmbH als angenommen.
2.4. Die in Katalogen, Preislisten, Broschüren, Firmeninformationsmaterial, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, in Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien angeführten Informationen über die Leistungen und Produkte der QEP3D GmbH sind unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich als schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt werden.
2.5. Nebenabreden und Änderungen müssen durch die QEP3D GmbH schriftlich bestätigt werden.
2.6. Konstruktionsänderungen sowie sonstige Änderungen technischer Daten und Leistungsmerkmale, soweit sie dem technischen Fortschritt dienen, behält sich die QEP3D GmbH vor.
2.7. Von der QEP3D GmbH erstellte technische und kaufmännische Unterlagen sind ihr geistiges Eigentum; die Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet.
3. Lieferung, Lieferfristen und Gefahrenübergang
3.1. Die Lieferung (Versand, Ver- und Entladung sowie Transport) erfolgt in jedem Fall auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht auch bei Teil- und vorfristigen Lieferungen mit der Übergabe an den Transporteur auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch, wenn die QEP3D GmbH die Lieferung (auch bei Benutzung eigener Fahrzeuge) und die Aufstellung übernommen hat. Der Firmensitz der QEP3D GmbH gilt als Erfüllungsort.
3.2. Der QEP3D GmbH steht es frei, die Art der Versendung der Ware und das Transportmittel auszuwählen.
3.3. Teillieferungen sind möglich.
3.4. Ist der Auftrag auf Wunsch des Auftraggebers dringend (vor dem vereinbarten Liefertermin) auszuführen, gehen entsprechende Mehrkosten zu seinen Lasten.
3.5. Auf Wunsch des Auftraggebers schließt die QEP3D GmbH auf Kosten des Auftraggebers für die Lieferung eine Versicherung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie gegen sonstige versicherbare Risiken ab.
3.6. Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach Empfang der Ware beim Transportunternehmen und bei der QEP3D GmbH schriftlich, unverzüglich, vorzubringen.
3.7. Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, die aus Gründen notwendig werden, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, gehen zu Lasten und auf Kosten des Auftraggebers.
3.8. Liefer-/Leistungsfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als solche in der Auftragsbestätigung oder im Einzelvertrag schriftlich vereinbart wurden.
3.9. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
3.10. Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist frühestens mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
- a) Datum der Auftragsbestätigung
- b) Datum der Erfüllung aller dem Auftraggeber obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen
- c) Datum, an dem die QEP3D GmbH eine vereinbarte Anzahlung oder Sicherheitsleistung erhält.
3.11. Wird die QEP3D GmbH an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren oder nicht von der QEP3D GmbH zu vertretenden Umständen, wie etwa Betriebsstörungen, hoheitliche Maßnahmen und Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Ausfall eines schwer ersetzbaren Zulieferanten, Streik, Behinderung von Verkehrswegen, Verzögerung bei der Zollabfertigung oder höherer Gewalt behindert, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist in angemessenem Umfang. Unerheblich ist dabei, ob diese Umstände bei QEP3D GmbH selbst oder einem seiner Lieferanten oder Subunternehmer eintreten.
3.12. Wird der angegebene Liefertermin um mehr als 30 Tage überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, nach Setzung einer weiteren mindestens 90-tägigen Nachfrist mittels Schreiben vom Vertrag zurückzutreten. Auch die QEP3D GmbH kann zurücktreten, wenn die Lieferung durch höhere Gewalt, Arbeitskonflikte oder sonstige, durch die QEP3D GmbH unabwendbare Hindernisse, wie beispielsweise Transportunterbrechungen oder Produktionseinstellungen, unmöglich wird. In beiden Fällen ist die QEP3D GmbH nur zur zinsenfreien Rückerstattung empfangener Anzahlung verpflichtet.
3.13. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen der Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.
4. Preise
4.1. Die genannten Preise enthalten keine Umsatzsteuer und beinhalten nicht die Kosten für Zustellung, Montage oder Aufstellung. Diese Leistungen werden aber von der QEP3D GmbH auf Wunsch gegen gesonderte Bezahlung erbracht. Im Verrechnungsfalle wird die gesetzliche Umsatzsteuer zu diesen Preisen hinzugerechnet.
4.2. Die Berechnung der Preise erfolgt in Euro.
4.3. Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot erteilt oder werden Leistungen durchgeführt, welche nicht ausdrücklich im Auftrag enthalten waren, so kann die QEP3D GmbH jenes Entgelt geltend machen, das seiner Preisliste oder seinem üblichen Entgelt entspricht.
4.4. Die QEP3D GmbH ist berechtigt, ein höheres als das vereinbarte Entgelt zu verlangen, wenn sich die im Zeitpunkt der Auftragserteilung bestehenden Kalkulationsgrundlagen, so etwa Rohstoffpreise, der Wechselkurs oder Personalkosten nach Abschluss des Vertrages ändern.
4.5. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen.
4.6. Das Entgelt wird als wertgesichert nach dem VPI 2015 vereinbart ist bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres gültig, und kann erforderlichenfalls für das darauffolgende Kalenderjahr durch QEP3D GmbH angepasst werden. Diese Anpassung erfolgt durch schriftliche Benachrichtigung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten im Ausmaß der entsprechenden Änderung. Als Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
4.7. Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden gesondert verrechnet. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
5. Zahlung
5.1. Die Rechnungslegung erfolgt umgehend. Wenn innerhalb von 14 Tagen kein Widerspruch erfolgt, gilt die Rechnung als anerkannt.
5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
5.3. Rechnungen sind nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug und spesenfrei innerhalb von 14 Tagen fällig.
5.4. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist die QEP3D GmbH berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
5.5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen, oder Bemängelungen zurückzuhalten. Die Aufrechnung durch den Auftraggeber mit Gegenforderungen oder mit behaupteten Preisminderungsansprüchen ist nur zulässig, wenn die Forderung rechtskräftig festgestellt wurde oder diese von der QEP3D GmbH anerkannt wird.
5.6. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vereinbart. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend vereinbart. Zusätzlich sind durch den Zahlungsverzug entstandene zweckmäßige und notwendige Kosten, wie etwa Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche, Lagerkosten und allfällige gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten der QEP3D GmbH zu ersetzen.
5.7. Ist der Auftraggeber mit einer Zahlungspflicht aus dem Vertragsverhältnis oder einer sonstigen Zahlungspflicht gegenüber QEP3D GmbH in Verzug, ist QEP3D GmbH unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, ihre Leistungspflicht bis zur Zahlung durch den Auftraggeber einzustellen und/oder eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen, sämtliche offenen Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig zu stellen und allenfalls gelieferte Gegenstände wieder abzuholen, ohne dass dies den Auftraggeber von seiner Leistungspflicht entbindet. Dies gilt bei Teilzahlungen auch dann, wenn die Leistung nicht in einzelnen Abschnitten verrichtet wird.
5.8. Sollten sich die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers verschlechtern, ist QEP3D GmbH berechtigt, das vereinbarte Entgelt oder den Kaufpreis sofort fällig zu stellen sowie die Ausführung des Auftrages nur gegen Vorauszahlung durchzuführen.
6. Elektronische Rechnungslegung
6.1. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass Rechnungen an ihn auch elektronisch erstellt und übermittelt werden.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Die gelieferten Waren, Maschinen und Zubehörteile bleiben bis zur restlosen Bezahlung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum der QEP3D GmbH. Der Auftraggeber hat für diese Zeit für die ordnungsgemäße Instandhaltung (Wartung und Reparatur) auf seine Kosten zu sorgen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen vor restloser Bezahlung gelten als ausgeschlossen.
7.2. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, so ist die QEP3D GmbH jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen, zu dessen Herausgabe sich der Auftraggeber verpflichtet.
7.3. Eine Weiterveräußerung von Maschinen ist nur zulässig, wenn diese rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen Geschäftsanschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und die QEP3D GmbH der Veräußerung zustimmt. Im Falle der Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung als an die QEP3D GmbH abgetreten und ist die QEP3D GmbH jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen. Im Falle einer Mehrzahl von Forderungen seitens der QEP3D GmbH, werden Zahlungen des Schuldners primär jenen Forderungen der QEP3D GmbH zugerechnet, die nicht (mehr) durch einen Eigentumsvorbehalt oder andere Sicherungsmittel gesichert sind.
7.4. Liefergegenstände und diesbezügliche Ausführungsunterlagen, Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen sowie Software, die von QEP3D GmbH beigestellt oder durch den Beitrag der QEP3D GmbH entstanden sind, bleiben geistiges Eigentum der QEP3D GmbH.
7.5. Deren Verwendung, insbesondere deren Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens, wie auch deren Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von QEP3D.
8. Pflichten des Auftraggebers
8.1. Der Auftraggeber ist bei Montagen durch die QEP3D GmbH verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sofort nach Ankunft des Montagepersonals der QEP3D GmbH mit den Arbeiten begonnen werden kann.
8.2. Der Auftraggeber haftet dafür, dass die notwendigen technischen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind und dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den von der QEP3D GmbH herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind. Die QEP3D GmbH ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.
8.3. Der Auftrag wird unabhängig allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen und Genehmigungen, welche der Auftraggeber einzuholen hat, erteilt.
9. Gewährleistung
9.1. QEP3D GmbH leistet dem Auftraggeber gegenüber auf alle an ihn vertriebenen Produkte vorbehaltlich der Ausnahmen in Punkt 9.7 ein Jahr Gewähr.
9.2. QEP3D GmbH gewährleistet, dass die gelieferten Waren, Maschinen und Zubehörteile nicht Mängel aufweisen, die ihre in der Leistungsbeschreibung festgelegte Verwendbarkeit vermindern. Öffentliche Äußerungen, mündliche Beschreibungen, Muster oder Proben werden nur durch ausdrückliche schriftliche Nennung in der vertraglichen Leistungsbeschreibung Inhalt derselben.
9.3 Gewährleistungsansprüche einschließlich Händlerregressansprüche des Auftraggebers setzen die Erhebung einer schriftlichen, detaillierten und rechtzeitigen Mängelrüge voraus. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unverzüglich nach Erbringung der Lieferung bzw. Leistung, diese auf Mängel zu untersuchen. Dieselbe Rügepflicht besteht auch bei verdeckten Mängeln, wobei die Rügeobliegenheit mit Entdeckung des Mangels ausgelöst wird. Mängel eines Teiles der Lieferung bzw. Leistung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung bzw. Leistung führen. Erfolgt keine rechtzeitige Rüge, so gilt die Lieferung bzw. Leistung als genehmigt, womit die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung in diesem Zusammenhang ausgeschlossen ist. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB und die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB sind ausgeschlossen.
9.4. Tritt bei der gelieferten Ware ein Mangel auf, kann der Auftraggeber vorerst nur unter schriftlicher Setzung einer angemessenen Nachfrist die Verbesserung oder den Austausch der Ware verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für die QEP3D GmbH, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Die Gewährleistung für geringfügige Mängel ist ausgeschlossen. QEP3D GmbH verpflichtet sich die Verbesserung oder den Austausch nach Übergabe der Ware durch den Auftraggeber in angemessener Frist durchzuführen.
9.5. Kann die Mangelbehebung nicht am Aufstellungsort oder im Betrieb des Auftraggebers erfolgen, so ist nach Weisung der QEP3D GmbH der mangelhafte Teil oder das mangelhafte Gerät zu übersenden.
9.6. Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für die QEP3D GmbH mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Auftraggeber das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn die QEP3D GmbH die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Auftraggeber mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären und wenn sie ihm aus triftigen, in der Person der QEP3D GmbH liegenden Gründen, unzumutbar sind.
9.7. Von der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile und Zubehör (wie z.B. Datenträger, etc.) sowie Reparaturen infolge nicht autorisierter Eingriffe Dritter. Werden die Vertragsgegenstände in Verbindung mit Geräten und/oder Programmen Dritter eingesetzt, besteht eine Gewährleistung für Funktions- und Leistungsmängel der Vertragsgegenstände nur dann, wenn solche Mängel auch ohne eine derartige Verbindung auftreten.
9.8. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar.
9.9. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
9.10. Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende Transport-, und Fahrtkosten gehen zu Lasten des Kunden. Über die Aufforderung der QEP3D GmbH sind vom Kunden unentgeltlich die erforderlichen Arbeitskräfte, Energie und Räume beizustellen.
10. Haftung und Schadensersatz
10.1. Die QEP3D GmbH haftet nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Verschulden der QEP3D GmbH ist durch den Auftraggeber nachzuweisen.
10.2. Für die über die Mangelfreiheit hinausgehende Brauchbarkeit der gelieferten Ware haftet die QEP3D GmbH in keinem Falle.
10.3. Geräte und Anlagen bieten stets jene Sicherheit, die bei Einhaltung von Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstigen Vorschriften über die Verwendung der Geräte und Anlagen wie z.B. Betriebsanleitungen - insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen und empfohlene Wartung – und sonstig gegebener Hinweise des Lieferwerkes oder Dritter, wie des Produzenten, Importeurs und dgl., vom Verwender - auch auf Grund seiner eigenen Kenntnisse und Erfahrungen - erwartet werden kann. Dies gilt nicht für Vorsatz, krass grobe Fahrlässigkeit und Personenschäden.
10.4. Die Haftung der QEP3D GmbH für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Vermögensschäden, Schäden durch Betriebsunterbrechung, Verluste von Daten Zinsverluste sowie Schäden durch Ansprüche Dritter gegen den Auftraggeber ist jedenfalls ausgeschlossen.
10.5. Eine allfällige Haftung der QEP3D GmbH ist jedenfalls betragsmäßig beschränkt bis zur Höhe des vereinbarten Entgeltes für den jeweiligen Auftrag. Die von der QEP3D GmbH übernommenen Verträge werden nur mit dem Vorbehalt dieser Haftungsbegrenzung übernommen. Eine darüber hinausgehende Haftung der QEP3D GmbH ist ausdrücklich ausgeschlossen. Übersteigt der Gesamtschaden die Höchstgrenze, verringern sich die Ersatzansprüche einzelner Geschädigter anteilsmäßig.
10.6. Der Auftraggeber hat die QEP3D GmbH über entdeckte Fehler der Waren bzw. des Werkes bei sonstigem Verlust jeglicher Ansprüche unverzüglich zu informieren. Schadenersatzansprüche sind jedenfalls bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.
10.7. Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre der QEP3D GmbH verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
11. Vertragsrücktritt
11.1. Ist eine Lieferung/Leistung aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht möglich oder hält ein Auftraggeber eine ihm obliegende gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung gegenüber der QEP3D GmbH nicht ein, ist die QEP3D GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat der Auftraggeber der QEP3D GmbH sämtliche dadurch entstehende Nachteile und den entgangenen Gewinn zu ersetzen.
11.2. Für den Fall des Rücktrittes hat die QEP3D GmbH bei Verschulden des Auftraggebers die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 15 % des Auftragswertes oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren.
11.3. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist die QEP3D GmbH von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden.
11.4. Tritt der Auftraggeber, ohne dazu berechtigt zu sein, vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so hat die QEP3D GmbH die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen. Im letzteren Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, nach Wahl der QEP3D GmbH einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15 % Auftragswertes oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.
12. Software
12.1. Gehören zum Leistungs- /Kaufgegenstand auch Softwarebauteile oder Computerprogramme, räumt die QEP3D GmbH dem Auftraggeber hinsichtlich dieser unter Einhaltung der vertraglichen Bedingungen und Unterlagen (z.B. Bedienungsanleitung, ...) eine nicht übertragbares und nicht ausschließliche Nutzungsbewilligung am vereinbarten Aufstellungsort ein.
12.2. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der QEP3D GmbH ist der Auftraggeber bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder zu anderen als den ausdrücklich vereinbarten Zwecken zu verwenden.
12.3. Eine Gewährleistung hinsichtlich der Software besteht nur für die Übereinstimmung der Software mit den bei Vertragsabschluss vereinbarten Spezifikationen, sofern die Software gemäß den Installationserfordernissen eingesetzt und den jeweils geltenden Einsatzbedingungen entspricht. Die QEP3D GmbH leistet keine Gewähr dafür, dass die Software einwandfrei beschaffen ist sowie ununterbrochen oder fehlerfrei funktioniert. Das Auftreten von Fehlern kann nicht ausgeschlossen werden.
13. Beigestellte Ware
13.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden beigestellt, ist die QEP3D GmbH berechtigt, dem Kunden 20 % des Werts der beigestellten Geräte bzw. des Materials als Manipulationszuschlag zu berechnen.
13.2. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.
13.3. Für Konstruktion und Funktionsfähigkeit von beigestellten Teilen trägt der Kunde allein die Verantwortung. Eine Prüf- und Warnpflicht hinsichtlich allfälliger vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen, übermittelten Angaben oder Anweisungen wird ausgeschlossen.
14. Geheimhaltung
14.1. Der Auftraggeber und die QEP3D GmbH verpflichten sich, alle ihnen von dem anderen Unternehmen zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse und vertraulichen Informationen zeitlich unbeschränkt vertraulich zu behandeln und sie Dritten nicht zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Informationen, die dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder die allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies der Empfänger zu vertreten hat oder die dem Empfänger von einem Dritten rechtmäßigerweise ohne Geheimhaltungspflicht mitgeteilt bzw. überlassen werden oder die vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind oder von dem überlassenden Unternehmen zur Bekanntmachung schriftlich freigegeben worden sind.
14.2 Der Auftraggeber darf die Zusammensetzung oder Struktur der von der QEP3D GmbH gelieferten Produkte nicht analysieren, zurückentwickeln oder auf andere Weise zu bestimmen versuchen, es sei denn, QEP3D GmbH hat dies schriftlich genehmigt.
14.3 Der Auftraggeber und die QEP3D GmbH werden alle Personen, die sie zur Leistungserbringung einsetzen, zur Wahrung dieser Vertraulichkeit verpflichten.
14.4 Der Auftraggeber und die QEP3D GmbH werden das Datengeheimnis gemäß Datenschutzgesetz in der jeweils gültigen Fassung wahren.
15. Schlussbestimmungen
15.1. Der Auftraggeber erklärt, dass er vor Vertragsabschluss die Möglichkeit hatte vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen und dass er mit deren Inhalt einverstanden ist.
15.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der QEP3D GmbH Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.
15.3. Einkaufs oder sonstige Geschäftsbedingungen der Auftraggeber haben keine Gültigkeit und werden diesen hiermit ausdrücklich widersprochen. Die QEP3D GmbH erklärt ausdrücklich nur aufgrund seiner AGB kontrahieren zu wollen. Wird ausnahmsweise die
Anwendung der AGB der Auftraggeber schriftlich vereinbart, gelten deren Bestimmungen nur soweit sie nicht mit diesen AGB kollidieren.
15.4. Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Von diesem Schriftlichkeitsgebot kann ebenfalls nur schriftlich abgegangen werden. Es wird festgehalten, dass Nebenabreden nicht bestehen.
15.5. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen nicht. In diesem Fall werden unwirksame Bestimmungen durch eine andere, rechtlich wirksame Bestimmung ihrem Sinn nach ersetzt.
15.6. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
15.7. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen QEP3D GmbH und ihren Kunden ist das sachlich zuständige Gericht am Geschäftssitz der QEP3D GmbH (Potsdam, Deutschland).